§ 11 Auflösung des Vereins und Liquidation
1. Für den Beschluss den Verein aufzulösen ist eine dreiviertel Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung durch eine relative Mehrheit gewählte juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, nämlich Förderung der Hilfe für politisch, rassisch und religiös Verfolgte verwenden darf.
kai uwe am 21. Mai 10
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