§ 10 Beurkundung der Beschlüsse
1. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift vorzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Waren mehrere Versammlungsleiter tätig genügt es, wenn der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift unterschreibt.