§ 9 Der Ehrenrat
1. Jede natürliche Person, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Mitglied im Ehrenrat werden. Die Mitglieder des Ehrenrats werden als Ehrenmitglieder bezeichnet.

2. Um Ehrenmitglied zu werden muss man durch ein dem Verein bereits seit drei Monaten angehöriges Mitglied vorgeschlagen werden. Die Ernennung eines Ehrenmitglieds kann jederzeit in einer Mitgliederversammlung, nach der Einholung vom schriftlichen Einverständnis der betreffenden Person, beantragt werden. Zur Wahl eines Ehrenmitglieds ist eine absolute Mehrheit der Mitglieder der in §8.6 geregelten Mitgliederzahl notwendig.

3. Ehrenmitglieder haben das Recht über ihre Beitragszahlung selbst zu entscheiden, mit der Einschränkung dass der von ihnen gezahlte Beitrag den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitragssatz nicht überschreiten darf.

4. Ehrenmitglieder erfüllen lediglich eine beratende Funktion und sind nicht stimmberechtigt.