§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Sechstel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch ein Mitglied des Vorstands unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beginnt am Folgetag der letzten Absendung der Einladungen.

4. Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

5. Der oder die Versammlungsleiter, der Protokollant und eventuelle Wahlleiter werden am Anfang jeder Mitgliederversammlung bestimmt.

6. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung, an der ein Viertel der Vereinsmitglieder teilnehmen, wird als beschlussfähig anerkannt. Die Stimmabgabe ist unter besonderen Umständen (Verhinderung durch einen Unfall, eine Krankheit oder ein Auslandaufenthalt) auf besonderen Wunsch auch in einer formgerechten Schrift an den Wahlleiter möglich. Jedes Mitglied des Vereins und jede juristische Person hat jeweils eine Stimme.