§ 7 Der Vorstand
1. Es sind mindestens zwei Vorstandsmitglieder für das gerichtliche und außergerichtliche Vertreten des Vereins nötig.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr geheim gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Anzahl der, mindestens zwei, gleichberechtigten Vorstandsmitglieder wird vor der Wahl dieser mit einer relativen Mehrheit der in §8.6 geregelten Mitgliederzahl offen gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

3. Dem Vorstand obliegt die Leitung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Kompetenzen:
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Die wesentlichen Aufgaben des Vorstands sind:
a. Frist-, termin- und formgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzung
b. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands auf ihre Wirksamkeit überprüfen
c. Absolute Auskunftspflicht gegenüber der Mitgliederversammlung
d. Vertragliche Verpflichtung des Vereins erfüllen
e. Bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit Vergleichs- oder
Konkursverfahren zu beantragen
f. Die Mittel des Vereins satzungsgemäß für den Vereinszweck zu verwenden
g. Organisation und Leitung der Sitzung der Mitgliederversammlungen, Ehrungen und Veranstaltungen
h. Führung eines Haushaltsplans und der Liquiditätsplanung