§5 Beiträge
1. Es sind Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags sowie die Erhebung von sonstigen Gebühren entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder der in §8.6 geregelten Mitgliederzahl.
kai uwe am 21. Mai 10
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