§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist für natürliche Personen ab dem vierzehnten Lebensjahr und juristischen Personen möglich. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Für den Fall, dass unter den Mitgliedern des Vorstands innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Antragsstellung keine Einigung erreicht wird, tritt die Mitgliederversammlung als entscheidendes Gremium in Kraft. Vorraussetzung für eine Einigung ist eine zwei Drittel Mehrheit der in §8.6 geregelten Mitgliederzahl.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
3. Der freiwillige Austritt erfolgt über die schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand (§7).
4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer angemessenen Frist nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
kai uwe am 21. Mai 10
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