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Kategorien : Satzung des Vereins
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein wird mit dem Namen „Greif ein!“ in das Vereinsregister eingetragen, womit er seine Rechtsfähigkeit und den Zusatz „e.V.“ erlangt.
2. Er hat seinen Sitz in Prenzlau, der Kreisstadt der Uckermark, Brandenburg.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
kai uwe am 21. Mai 10
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§ 2 Vereinszweck
1. „Greif ein!“ e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch und religiös Verfolgte.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Beteiligung an Veranstaltungen zur Integration von politisch, rassisch oder religiös Verfolgten, z.B. Demonstrationen, Informations- und Bildungsveranstaltungen.
4. Der Schwerpunkt liegt darin, Rassismus, Faschismus und sozialer Ausgrenzung entgegenzuwirken, um ein gemeinschaftliches, couragiertes und tolerantes Bewusstsein gegenüber jeglichen Mitgliedern der Gesellschaft zu schaffen.
5. Bei der Änderung des Zwecks bzw. einer Satzungsänderung sind drei Viertel der Stimmen aller Mitglieder notwendig.
kai uwe am 21. Mai 10
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§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins erhalten.
3. Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
kai uwe am 21. Mai 10
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§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist für natürliche Personen ab dem vierzehnten Lebensjahr und juristischen Personen möglich. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Für den Fall, dass unter den Mitgliedern des Vorstands innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Antragsstellung keine Einigung erreicht wird, tritt die Mitgliederversammlung als entscheidendes Gremium in Kraft. Vorraussetzung für eine Einigung ist eine zwei Drittel Mehrheit der in §8.6 geregelten Mitgliederzahl.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
3. Der freiwillige Austritt erfolgt über die schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand (§7).
4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer angemessenen Frist nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
kai uwe am 21. Mai 10
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§5 Beiträge
1. Es sind Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags sowie die Erhebung von sonstigen Gebühren entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder der in §8.6 geregelten Mitgliederzahl.
kai uwe am 21. Mai 10
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§ 6 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a. der vertretungsberechtigte Vorstand nach §26 BGB
b. die Mitgliederversammlung
c. der Ehrenrat
kai uwe am 21. Mai 10
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§ 7 Der Vorstand
1. Es sind mindestens zwei Vorstandsmitglieder für das gerichtliche und außergerichtliche Vertreten des Vereins nötig.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr geheim gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Anzahl der, mindestens zwei, gleichberechtigten Vorstandsmitglieder wird vor der Wahl dieser mit einer relativen Mehrheit der in §8.6 geregelten Mitgliederzahl offen gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
3. Dem Vorstand obliegt die Leitung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Kompetenzen:
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Die wesentlichen Aufgaben des Vorstands sind:
a. Frist-, termin- und formgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzung
b. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands auf ihre Wirksamkeit überprüfen
c. Absolute Auskunftspflicht gegenüber der Mitgliederversammlung
d. Vertragliche Verpflichtung des Vereins erfüllen
e. Bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit Vergleichs- oder
Konkursverfahren zu beantragen
f. Die Mittel des Vereins satzungsgemäß für den Vereinszweck zu verwenden
g. Organisation und Leitung der Sitzung der Mitgliederversammlungen, Ehrungen und Veranstaltungen
h. Führung eines Haushaltsplans und der Liquiditätsplanung
kai uwe am 21. Mai 10
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§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Sechstel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch ein Mitglied des Vorstands unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beginnt am Folgetag der letzten Absendung der Einladungen.
4. Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
5. Der oder die Versammlungsleiter, der Protokollant und eventuelle Wahlleiter werden am Anfang jeder Mitgliederversammlung bestimmt.
6. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung, an der ein Viertel der Vereinsmitglieder teilnehmen, wird als beschlussfähig anerkannt. Die Stimmabgabe ist unter besonderen Umständen (Verhinderung durch einen Unfall, eine Krankheit oder ein Auslandaufenthalt) auf besonderen Wunsch auch in einer formgerechten Schrift an den Wahlleiter möglich. Jedes Mitglied des Vereins und jede juristische Person hat jeweils eine Stimme.
kai uwe am 21. Mai 10
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§ 9 Der Ehrenrat
1. Jede natürliche Person, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Mitglied im Ehrenrat werden. Die Mitglieder des Ehrenrats werden als Ehrenmitglieder bezeichnet.
2. Um Ehrenmitglied zu werden muss man durch ein dem Verein bereits seit drei Monaten angehöriges Mitglied vorgeschlagen werden. Die Ernennung eines Ehrenmitglieds kann jederzeit in einer Mitgliederversammlung, nach der Einholung vom schriftlichen Einverständnis der betreffenden Person, beantragt werden. Zur Wahl eines Ehrenmitglieds ist eine absolute Mehrheit der Mitglieder der in §8.6 geregelten Mitgliederzahl notwendig.
3. Ehrenmitglieder haben das Recht über ihre Beitragszahlung selbst zu entscheiden, mit der Einschränkung dass der von ihnen gezahlte Beitrag den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitragssatz nicht überschreiten darf.
4. Ehrenmitglieder erfüllen lediglich eine beratende Funktion und sind nicht stimmberechtigt.
kai uwe am 21. Mai 10
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§ 10 Beurkundung der Beschlüsse
1. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift vorzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Waren mehrere Versammlungsleiter tätig genügt es, wenn der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift unterschreibt.
kai uwe am 21. Mai 10
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